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INFORMATIVES

Mit Wirksamkeit 1. Juli 2015 hat der Gesetzgeber die „Gratiszahnspange“ eingeführt.
Wann ist nun die Gratiszahnspange wirklich gratis?

Voraussetzungen für die Gratiszahnspange sind:

  • dass die Behandlung vor dem 18. Lebensjahr begonnen wird,

  • dass eine schwere Zahn– und/oder Kieferfehlstellung vorliegt, die die Stufe 4 oder 5 eines internationalen Klassifikationssystems
    (IOTN= Index of Orthodontic Treatment Need)  erreichen muss, und

  • dass eine qualifizierte Kieferorthopädin / ein qualifizierter Kieferorthopäde für die Behandlung in Anspruch genommen wird, die/der einen Vertrag mit den Krankenversicherungsträgern abgeschlossen hat.

  • In diesem Fall muss der Versicherte die Behandlung beim Krankenversicherungsträger nicht beantragen.

 

Wann gibt es einen Zuschuss der Krankenkassen zu den Behandlungskosten?

  • Bei einer Fehlstellung mit Schweregrad 3 und Vorliegen gewisser Merkmale.

  • Bei Behandlungsbeginn nach dem 18. Lebensjahr und Vorliegen einer Fehlstellung mit Schweregrad 4 und 5.

  • Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird ist vom jeweiligen Krankenversicherungsträger abhängig und muss vom Versicherten beantragt werden.

 

In welchem Lebensalter ist es sinnvoll mit meinem Kind eine Kieferorthopädin / einen Kieferorthopäden aufzusuchen?

  • Im 5. Lebensjahr sollte eine erste kieferorthopädische Untersuchung stattfinden, um genetisch oder funktionell  bedingte Kieferfehlstellungen  zu erkennen und weitere Fehlentwicklungen zu vermeiden.

  • Im 10. Lebensjahr ist die zweite kieferorthopädische Untersuchung empfehlenswert, um eventuell mit der Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen zu beginnen, die noch genügend Wachstumspotenzial  für ihre Korrektur benötigen.

  • Im 12. Lebensjahr, wenn alle bleibenden Zähne durchgebrochen sind, sollte die dritte kieferorthopädische Untersuchung durchgeführt werden.

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